Endlich Klarheit. Dank des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), wird die Frage

klar mit JA beantwortet, ob im Fall „Steuerberater und zusätzliche Lohnbuchhaltung“ im Sinne des Artikels 28 DSGVO eine Verpflichtung zur Auftragsverarbeitung besteht.

Diese Antwort ist auch für Außenstehende Dritte sehr gut nachvollziehbar und unmissverständlich erklärt. Aus diesem Grund nehmen wir es zum Anlass nachstehend auf die öffentliche Stellungnahme des LfDI BW zu verweisen >>> Zur Veröffentlichung: "Steuerberater und Lohnbuchhaltung"

REVIDATA verfügt für Sie über DSGVO-konforme und Datenschutz-rechtsverbindliche Vertragsvorlagen (Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO) für eine individuelle Anpassung an Ihre betrieblichen Anforderungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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